Europa

Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zu Arbeit und Sozialleistungen in Deutschland.

1.Unterstützung bei Suche und Aufnahme einer Arbeit

1.1 Wer unterstützt mich, wenn ich eine Arbeit suche?

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Menschen bei der Arbeitssuche und berät zu allen Fragen rund um dieses Thema.

In vielen Städten sind Agenturen für Arbeit zu finden und an diesem Logo zu erkennen:

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die Agentur für Arbeit in dem Ort, in dem Sie sich aktuell aufhalten. Über die "Dienststellensuche" können Sie sich die Adresse anzeigen lassen.

Unter der Telefonnummer +49 911 178 7915 erreichen Sie die Hotline der Bundesagentur für Arbeit, in der Sie erste Fragen rund um eine Arbeitsaufnahme bzw. die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums auf Ukrainisch oder Russisch stellen können. Sie erreichen die Hotline Montag – Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr, Freitag 8.00 – 13.00 Uhr.

Die Bundesagentur für Arbeit berät Sie anschließend in einem persönlichen Gespräch über die Voraussetzungen, eine Arbeit aufzunehmen und über Ihre generellen beruflichen Möglichkeiten.

Wenn Sie direkt nach Arbeit suchen wollen, finden Sie Stellenangebote in der Jobsuche der Bundesagentur für Arbeit.

Wenn Sie Geld im Jobcenter beantragt haben, werden Sie zu den Fragen der Arbeitsuche, Vermittlung und Qualifizierung im Jobcenter beraten. Das Jobcenter kann Sie mit Leistungen zur Aktivierung und Eingliederung bei Ihren beruflichen Zielen unterstützen. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner*innen, um zu besprechen, welche Unterstützung und Förderungen möglich und erforderlich sind. Sie können die finanzielle Unterstützung (wie z.B. Bewerbungskosten) direkt im Beratungsgespräch beantragen und dazu einen Papier-Antrag ausfüllen oder das Online-Verfahren nutzen. Bitte erkundigen Sie sich, ob in Ihrem Jobcenter JOBCENTER.DIGITAL II zur Verfügung steht oder ob die Online-Antragstellung ggf. über ein anderes digitales Verfahren erfolgt. 

Zudem steht unter nachfolgendem Link eine Übersicht zu den elektronischen Angeboten der Bundesagentur für Arbeit (BA) und Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen - gE) zur Verfügung:

https://www.arbeitsagentur.de/eservices

Die Übersicht betrifft Online(antrags)verfahren der BA/gE in folgenden Bereichen:

  • Geldleistungen der BA und der gE
  • Geldleistungen der Familienkasse
  • Jobsuche
  • Berufs- und Studienwahl.

1.2 Wo bekomme ich Hilfe, wenn mir zum Arbeiten noch bestimmte Kenntnisse fehlen?

In der Agentur für Arbeit werden Sie aufbauend auf Ihrer Qualifikation und Berufserfahrung beraten, ob und welche Maßnahmen Sie bestmöglich dabei unterstützen, einen passenden Arbeitsplatz zu finden.

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die Agentur für Arbeit in dem Ort, in dem Sie sich aktuell aufhalten. Über die "Dienststellensuche" können Sie sich die Adresse anzeigen lassen.

Alternativ wenden Sie sich bitte an die Hotline der Bundesagentur für Arbeit unter der Nummer +49 911-178 7915. Dort wird Ihnen in ukrainischer oder russischer Sprache geholfen.

Wenn Sie Geld im Jobcenter beantragt haben, werden Sie zu den Fragen der Arbeitsuche, Vermittlung und Qualifizierung im Jobcenter beraten. Das Jobcenter kann Sie mit Leistungen zur Aktivierung und Eingliederung bei Ihren beruflichen Zielen unterstützen. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner*innen, um zu besprechen, welche Unterstützung und Förderungen möglich und erforderlich sind.

2. Arbeitsrecht

2.1 Darf ich in Deutschland arbeiten?

Ja, in jedem Fall, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Bereits mit dem vorläufigen Dokument über Ihr Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG haben. Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Das heißt, dass Sie weiterhin einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt haben.

Bereits mit dem vorläufigen Dokument über Ihr Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG haben Sie die Erlaubnis zum Arbeiten. In diesem durch die Ausländerbehörde ausgestellten Dokument muss der Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt sein. Sie können dann in Deutschland grundsätzlich jede Arbeit oder auch eine Ausbildung aufnehmen. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt (z.B. Ärztin/Arzt, Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher - nähere Information finden Sie unter der Frage 2.2). Sie können zudem als Leiharbeiternehmerin oder Leiharbeitnehmer arbeiten.

Sie können auch ein eigenes Unternehmen gründen oder freiberuflich arbeiten. Jede Branche stellt besondere Anforderungen an eine Gründung, die zu beachten sind. Dabei kann es sich um berufsrechtliche Regelungen, um besondere Genehmigungen oder auch um versicherungsrechtliche Fragen handeln.

Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können Sie grundsätzlich auch eine (andere) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder Ausbildung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen. In Betracht kommen beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG, wenn eine Berufsausbildung aufgenommen wird, oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder § 18b AufenthG für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.

2.2 Brauche ich eine Anerkennung meiner Berufsqualifikation, um arbeiten zu dürfen?

Wenn Sie in Ihrem erlernten Beruf in Deutschland arbeiten wollen, ist eine Anerkennung Ihrer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation nur für reglementierte Berufe erforderlich (Informationen in deutscher und englischer Sprache). Darunter fallen z. B. die Berufe Ärztin/Arzt, Architektin/Architekt und Lehrerin/Lehrer.

In nicht reglementierte Berufen (Informationen in deutscher und englischer Sprache) können Sie ohne eine Anerkennung Ihrer Qualifikation arbeiten. Es gibt keine staatlichen Vorschriften bei der Berufszulassung. Eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation oder eine Bewertung der Zeugnisse kann trotzdem hilfreich sein, um eine Stelle zu finden, die Ihren Kompetenzen entspricht und um qualifikationsadäquat entlohnt zu werden.

Die für Sie zuständige Agentur für Arbeit oder das zuständige Jobcenter (siehe Kapitel 3) können Ihnen die ersten Hinweise und Informationen zum Anerkennungsverfahren geben.

Weitere Beratung zur Anerkennung Ihrer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikationen können Sie kostenlos und neutral bei den Beratungsstellen des ESF-Plus-Förderprogramms "IQ – Integration durch Qualifizierung" erhalten. Die nächstgelegene Beratungsstelle können Sie hier finden: esfplus.de/iq. Die Beratungsstellen unterstützen Sie auch bei der Suche nach einer Qualifizierungsmaßnahme, falls das Anerkennungsverfahren ergibt, dass nur eine teilweise Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation besteht.

Weitere Informationen zur Berufsanerkennung finden Sie online auf dem Portal www.anerkennung-in-deutschland.de. Informationen zum Anerkennungsverfahren gibt es in diesem Flyer.

Wenn es um die Zeugnisbewertung einer Hochschulqualifikation geht, finden Sie Informationen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).

2.3 Kann ich in Deutschland eine betriebliche Ausbildung machen?

Ja, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz haben. Die Erlaubnis haben Sie auch bereits mit dem vorläufigen Dokument über Ihr Aufenthaltsrecht. In diesem Dokument, das von der Ausländerbehörde ausgestellt wird, muss "Erwerbstätigkeit erlaubt" stehen. Dies umfasst dann auch die Erlaubnis, eine betriebliche Ausbildung aufzunehmen. Bitte beachten Sie: Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis ist im Vergleich zur Dauer der Ausbildung kürzer. Ein Ausbildungsvertrag kann trotzdem abgeschlossen und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.

Die Agenturen für Arbeit vor Ort können Ihnen bei Ihrer beruflichen Orientierung helfen und Sie zur Wahl und Suche einer Ausbildung beraten (siehe Kapitel 3). Wenn Sie bei einem Jobcenter angemeldet sind, kann dieser Sie bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle unterstützen sowie vor und während der Ausbildung gezielt fördern. Die Bundesagentur für Arbeit kann auch bei der Lebensunterhaltssicherung durch Berufsausbildungsbeihilfe unterstützen. Dies ist auch während einer vorherigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme möglich. Weitere Informationen der Bundesagentur für Arbeit rund um die Berufsausbildung finden Sie hier.

Sie können vor oder während einer betrieblichen Berufsausbildung auch an einem Berufssprachkurs teilnehmen. Hier finden Sie weitere Informationen und das Antragsformular.

Sie können später - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz) bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt hierzu eine Vorrangprüfung vor. Hierbei dürfte aber kein geeigneter, bevorrechtigter Bewerber zur Verfügung stehen, da es um die Fortsetzung eines bereits begonnenen Berufsausbildungsverhältnisses geht. So können Sie die betriebliche Berufsausbildung abschließen und anschließend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§ 18a Aufenthaltsgesetz) bei der Ausländerbehörde beantragen. Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung entfällt die Vorrangprüfung ab dem 1. März 2024 für betriebliche Berufsausbildungen.

2.4 Gibt es in Deutschland einen allgemeinen Mindestlohn und wie hoch ist dieser?

Ja, in Deutschland gibt es einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro brutto pro Stunde.

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Praktika, außer für Pflichtpraktika sowie freiwillige ausbildungs-/studienbegleitende Praktika und Orientierungspraktika von bis zu dreimonatiger Dauer.

Daneben gibt es in einigen Branchen einen sogenannten Branchenmindestlohn. Dieser gilt dann nur in der jeweiligen Branche wie zum Beispiel in der Pflegebranche oder in der Gebäudereinigung. Hier finden Sie eine Auflistung der branchenspezifischen Mindestlöhne [PDF, 134KB].

Die Einhaltung des Mindestlohns und der Branchenmindestlöhne wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit kontrolliert, die zum Zoll gehört.

2.5 Gilt für mich der Mindestlohn?

Ja, der allgemeine Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausnahmen bestehen nur für Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung.

2.6 Wie lange darf ich an einem Tag arbeiten?

Mehr als acht Stunden am Tag dürfen Sie von Montag bis Samstag grundsätzlich nicht arbeiten. Bis zu zehn Stunden sind aber möglich, wenn Sie innerhalb eines halben Jahres den Durchschnitt von acht Stunden am Tag nicht überschreiten. In bestimmten Branchen gibt es zudem Ausnahmen. Zwischen dem Arbeitsende an einem Tag und dem Beginn von Arbeit am Folgetag müssen grundsätzlich mindestens 11 Stunden Pause liegen.

2.7 Was muss ich bei einem Minijob beachten?

Wenn Sie regelmäßig nicht mehr als derzeit 538 Euro im Monat (Geringfügigkeitsgrenze) verdienen, handelt es sich um einen sogenannten Minijob. Wenn die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist und - soweit das Arbeitsentgelt im Monat derzeit 538 Euro übersteigt - nicht berufsmäßig ausgeübt wird, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. In beiden Fällen handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich zukünftig mit dem Mindestlohn.

Sie sind dann zwar in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschützt. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen Rentenbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt 13,6 Prozent) des Arbeitsentgeltes. Sie können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben.

Sie haben arbeitsrechtlich grundsätzlich dieselben Rechte wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen sowie Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.

Mehr zu den möglichen Auswirkungen auf Sozialleistungen finden Sie unter der Frage "Darf ich mein eigenes Geld behalten, wenn ich Sozialleistungen beantrage?".

2.8 Was sind Midijobs? Was muss ich bei einem Midijob beachten?

Wenn Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in dem Sie einen monatlichen Bruttolohn zwischen 538,01 und 2.000 Euro verdienen, handelt es sich um einen sogenannten Midijob. Midijobs sind sozialversicherungspflichtig, das heißt Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

Der Arbeitnehmeranteil liegt zu Beginn des Übergangsbereichs bei null Prozent und steigt bis zur Midijob-Obergrenze auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Obwohl diese Beiträge im Vergleich zu sonstigen Beschäftigten stark reduziert sind, haben Sie grundsätzlich den vollen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung entsprechend dem Brutto-Arbeitsentgelt.

2.9 Was ist Leiharbeit? Was ist Zeitarbeit? Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung heißt, dass Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber haben und dieser Sie an ein drittes Unternehmen zur Arbeit überlässt. Sie werden zur Arbeit überlassen, wenn Sie in den Betrieb des dritten Unternehmens eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dritten Unternehmen zur Arbeit überlassen werden, heißen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Den Vertragsarbeitgeber der Leiharbeitskräfte nennt man Verleiher. Er hat die Arbeitgeberpflichten, beispielsweise die Lohnzahlung und die Gewährung von Urlaub, zu erfüllen. Der Verleiher braucht eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird. Die Bundesagentur für Arbeit kontrolliert die Verleiher regelmäßig und prüft dabei auch, ob diese die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen und ihre arbeitsrechtlichen Pflichten einhalten.

Das dritte Unternehmen, bei dem die Arbeit tatsächlich erbracht wird, nennt man Entleiher. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern stehen dieselben Arbeitnehmerschutzrechte, beispielsweise aus dem Kündigungsschutzgesetz und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, zu wie anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch. Für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gilt eine branchenspezifische Lohnuntergrenze (siehe Frage 2.4).

Arbeitnehmerüberlassung wird auch Leih- oder Zeitarbeit oder Personalleasing genannt. Sie ist geprägt durch das Dreiecksverhältnis von Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer.

2.10 Wer hilft, wenn ich Fragen zum Arbeitsrecht habe?

Wichtige Informationen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Deutschland finden Sie auf der Internetseite von "Faire Integration". Bei konkreten arbeits- oder sozialrechtlichen Problemen, z. B. wenn Sie glauben, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht genug Lohn bezahlt, können Sie sich an die Beratungsstellen der Fairen Integration wenden. Die Beratung ist kostenlos und in vielen Sprachen möglich, teils auch auf Russisch und Ukrainisch. Hier finden Sie eine Übersicht der Beratungsstellen.

Bitte beachten Sie, besonders, wenn Sie sich auf dem deutschen Arbeitsmarkt (noch) nicht gut auskennen:

Aufgrund fehlender Sprach- und Rechtskenntnisse oder Unsicherheiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt sowie aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen können Zwangslagen begünstigt werden und Sie oder auch andere in ausbeuterische Arbeitssituationen geraten. Auf den Seiten der Servicestelle gegen Zwangsarbeit finden Sie nützliche Informationen zu Ihren Rechten.

Das "BEMA - Berliner Beratungszentrum für gute Arbeit" hat Flyer zum Arbeitsrecht für ukrainische Geflüchtete in Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch entwickelt.

2.11 Welche Regeln zum Arbeitsschutz gelten in Deutschland und an wen kann ich mich wenden?

Wer arbeitet, muss dabei sicher sein. Die Arbeit darf die Gesundheit nicht gefährden. In Deutschland ist es die Pflicht der Arbeitgeber, ihre Beschäftigten wirksam vor Gefahren und gesundheitlichen Schädigungen zu schützen. Dies legen das Arbeitsschutzgesetz und weitere Arbeitsschutzverordnungen verbindlich fest.

Ein Überblick über das Arbeitsschutzsystem in Deutschland und die entsprechenden rechtlichen Regelungen finden Sie hier.

Ansprechpartner sind:

  • Arbeitgeber, die gesetzlich verpflichtet sind, einen wirksamen Arbeitsschutz sicherzustellen;
  • Interessenvertretungen der Arbeitnehmer*innen (Betriebsrat, Gewerkschaft);
  • Betriebsärztin / -arzt;

3. Sozialleistungen

3.1 Kann ich in Deutschland Sozialleistungen erhalten?

Ja, Sie können Sozialleistungen erhalten, wenn Ihr Einkommen und gegebenenfalls Vermögen nicht ausreichen, um Ihre Lebenshaltungskosten zu decken.

Wenn Sie erwerbsfähig sind, können Sie für sich und Ihre Familie Bürgergeld vom Jobcenter erhalten. Mehr Informationen zum Bürgergeld finden Sie hier.

Wenn Sie nur eingeschränkt erwerbsfähig sind oder eine Altersrente beziehen, können Sie Geld vom Sozialamt (Sozialhilfe) erhalten. Voraussetzung für Bürgergeld und Sozialhilfe ist u.a., dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine entsprechende "Fiktionsbescheinigung" von der Ausländerbehörde erhalten. Die örtlichen Jobcenter oder das örtliche Sozialamt beraten Sie dazu.

In Betracht kommen unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

3.2 Wofür kann ich finanzielle Leistungen bekommen?

Vom Jobcenter können Sie mit dem Bürgergeld unterstützt werden. Dieses umfasst:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich Unterkunft und Heizung),
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (s. hierzu Kapitel 3)

Im Regelfall werden Geldleistungen erbracht. Möglich sind aber auch Gutscheine beispielsweise für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege sowie Miete. Zudem sind Sie als Bürgergeldbeziehende in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert. Auch einmalige Leistungen zum Beispiel für die Erstausstattung der Wohnung mit Möbeln kommen in Betracht. Für Kinder und junge Erwachsene sind zudem unter bestimmten Voraussetzungen Bildungs- und Teilhabeleistungen möglich, beispielsweise für außerschulische Nachhilfe oder Musikunterricht.

Auch hierzu beraten die örtlichen Jobcenter.

Vom Sozialamt können Sie ebenfalls mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unterstützt werden, also Geld oder Gutscheine für Miete, Lebensmittel und Körperpflege erhalten. Zudem ist es möglich, einmalig finanziell unterstützt zu werden, wenn Sie zum Beispiel eine Wohnung gefunden haben und dafür Möbel brauchen. Ukrainerinnen und Ukrainer, die Geld vom Sozialamt bekommen, sind nicht gesetzlich krankenversichert. Sie erhalten dennoch von einer gesetzlichen Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte und können beispielweise zum Arzt gehen, wenn sie krank sind. Die entstandenen Kosten werden dann vom Sozialamt übernommen.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen ebenfalls Kosten für Unterkunft, Ernährung, Körperpflege etc. Darüber hinaus können Sie Leistungen für Mobilität oder Kommunikation und eine medizinische Grundversorgung erhalten.

3.3 Was ist Bürgergeld und wer kann Bürgergeld erhalten?

Das Bürgergeld ist Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit Teil der Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Anspruch auf Bürgergeld haben erwerbsfähige Menschen, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen.

Das Bürgergeld umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind im Bürgergeld enthalten.

Ziel des Bürgergelds ist die Überwindung von Hilfebedürftigkeit vor allem durch die Aufnahme von Arbeit. Die Jobcenter unterstützen aktiv bei der Aufnahme von Arbeit oder Ausbildung. Dabei bestehen auch Pflichten zur Mitwirkung durch die Leistungsbeziehenden.

3.4 Welche Kosten für meine Wohnung werden übernommen?

Im ersten Jahr, in dem Sie das Bürgergeld beziehen, werden die tatsächlich entstehenden Kosten für die Wohnung (Miete) bzw. das Eigenheim (Leistungen zur Sicherung der Unterkunft) in voller Höhe übernommen. Das ermöglicht Ihnen sich ganz auf die Arbeitsuche oder die Vorbereitung einer Arbeitsaufnahme (z.B. durch eine Weiterbildung) zu konzentrieren. Wenn Sie länger im Leistungsbezug bleiben, werden Ihre Kosten nur in angemessener Höhe übernommen.

Die Heizkosten werden von Anfang an ausschließlich im angemessenen Umfang übernommen. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie immer sparsam mit Energie umgehen. Die Höhe der angemessenen Kosten für Heizung bestimmen die Kommunen.

3.5 Bekomme ich auch Unterstützung bei hohen Nachzahlungen für Heizkosten?

Ja, auch wenn Sie bisher kein Bürgergeld erhalten, kann das Jobcenter bei einer hohen Heizkostennachzahlung oder bei hohen Aufwendungen aufgrund einer angemessenen Bevorratung helfen, wenn Sie durch diese Heizkosten hilfebedürftig werden.

Wichtig: Dazu muss innerhalb von drei Monaten nach dem Monat, in dem die Rechnung fällig wurde, beim zuständigen Jobcenter ein Antrag gestellt werden. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

Bitte beachten Sie: Auch, wenn Sie das Bürgergeld nur für einen Monat beantragen, muss der übliche Antrag auf Bürgergeld ausgefüllt werden, das heißt es gibt kein gesondertes Antragsformular für einmonatiges Bürgergeld. Der Antrag kann in den meisten Jobcentern online erfolgen. Formulare für die Antragstellung erhalten Sie aber auch in Ihrem Jobcenter oder auf der Internetseite Ihres Jobcenters (siehe Frage 1.7).

Wie ein solcher Antrag bearbeitet wird, lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen:

Eine bisher nicht Bürgergeld beziehende Person erhält am 5. Mai 2023 eine Rechnung über die Heizkostennachzahlung. Diese Zahlung wird am 5. Juni 2023 fällig. Bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat ist Zeit, hierfür einen Bürgergeldantrag zu stellen. Da der Fälligkeitsmonat der Juni ist, kann spätestens bis zum 30. September 2023 beim Jobcenter ein Bürgergeldantrag gestellt werden.

Die Jobcenter bearbeiten diese Fälle nach dem üblichen Verfahren, das heißt Antragstellende müssen u.a. Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen machen. Das Jobcenter prüft dann, ob sich aufgrund der Aufwendungen für die Heizkosten ein Leistungsanspruch ergibt.

Ergibt die Prüfung, dass im Fälligkeitsmonat ein Leistungsanspruch auf Bürgergeld besteht, wird dieser ausgezahlt und kann zur Begleichung der noch offenen Abrechnung zur Beschaffung einer angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln oder zur Begleichung der noch offenen Nachzahlungsforderung für Heizkosten eingesetzt werden.

Weitere Beispiele finden Sie hier.

3.6 Wie hoch ist das Bürgergeld?

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ab 1. Januar 2024 ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

BürgergeldberechtigteRegelbedarf
  • Alleinstehende / Alleinerziehende
  • Volljährige mit minderjährigen Partnern
563 Euro
Volljährige Partner

Je 506 Euro

  • Volljährige ohne eigenen Haushalt, die nicht Partner sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (18 bis 24 Jahre)
  • Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (15 bis 24 Jahre) und ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen
451 Euro
  • Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben (14 bis 17 Jahre)
  • Minderjährige mit volljährigen Partnern
471 Euro
Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (6 bis 13 Jahre)390 Euro
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (0 bis 5 Jahre)357 Euro

Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich.
Neben den Regelbedarfen werden angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls bestimmte Mehrbedarfe (z.B. bei Schwangerschaft) und Einmalbedarfe (z.B. für die Erstausstattung der Wohnung) berücksichtigt.

Hier finden Sie mehr Informationen.

3.7 Was muss ich tun, um Sozialleistungen zu erhalten?

Benötigen Sie Unterstützung, sollten Sie sich zunächst bei einer Erstaufnahmeeinrichtung registrieren lassen. Sie können sich in ganz Deutschland bei den Ausländerbehörden registrieren lassen.

Geld vom Jobcenter oder vom Sozialamt können Sie erhalten, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort beantragt haben. Sofern ein Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG nicht sofort ausgestellt werden kann, wird Ihnen zunächst eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung" ausgestellt. Auch die Fiktionsbescheinigung berechtigt zum Bezug von Sozialleistungen. Bevor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, kommen gegebenenfalls Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Betracht.

Um beim Jobcenter Unterstützung in Form von Geldleistungen zu beantragen, können Sie einen Papier-Antrag ausfüllen oder das Online-Verfahren nutzen. Bitte erkundigen Sie sich, ob in Ihrem Jobcenter JOBCENTER.DIGITAL II zur Verfügung steht oder ob die Online-Antragstellung ggf. über ein anderes digitales Verfahren erfolgt.

Leistungen nach dem AsylbLG können Sie auch erhalten, wenn Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen förmlichen Asylantrag stellen. Ein Asylantrag ist jedoch für Geflüchtete aus der Ukraine in der Regel keine Voraussetzung dafür, dass sie ein Aufenthaltsrecht und/oder soziale Leistungen in Deutschland erhalten.

3.8 Erhalten meine Familienangehörigen ebenfalls Sozialleistungen?

Familienangehörige, die mit Ihnen zusammenleben, können ebenfalls Leistungen erhalten.

Je nach familiärer Situation und persönlichen Voraussetzungen haben Sie und Ihre Angehörigen ggf. Anspruch auf Sozialleistungen nach unterschiedlichen Leistungsgesetzen (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II, Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG). Wichtig ist, dass Sie diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und Ihre Angehörigen rechtzeitig beantragen. Stellt das örtlich zuständige Jobcenter oder das Sozialamt fest, dass für ein oder mehrere Angehörige die Voraussetzungen für eine andere Sozialleistung vorliegen, werden Sie darüber informiert oder der Antrag wird an die zuständige Behörde weitergeleitet.

3.9 Darf ich mein eigenes Geld behalten, wenn ich Sozialleistungen beantrage?

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Es gelten insoweit die gleichen Regeln, wie für alle anderen Menschen, die in Deutschland Sozialleistungen beziehen.

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird eigenes Einkommen und Vermögen nur berücksichtigt, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht. Zudem gelten verschiedene Freibeträge; d.h. dass bestimmte Summen behalten werden können. Wird zum Beispiel Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bezogen, wird dieses nicht in vollem Umfang auf die Leistungen angerechnet. Weitere Informationen zu den Freibeträgen speziell beim Bürgergeld finden Sie hier.

Vermögen, das gegenwärtig nicht verfügbar ist, weil es sich in der Ukraine befindet (z. B. Immobilien), wird nicht berücksichtigt. Ist erhebliches Vermögen vorhanden, das auch verfügbar ist (z. B. Kontoguthaben, Bargeld), ist dies ab einer bestimmten Summe vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen.

3.10 Wie sind die Regelungen bezüglich der Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und die Vermögenfreibeträge für Rentner*innen und erwerbsunfähige Menschen?

Die Regelungen bezüglich der Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft gelten auch für Rentner*innen und erwerbsunfähige Personen (Sozialhilfe - SGB XII).

Es gelten allerdings andere Vermögensfreibeträge als beim Bürgergeld. Der Vermögensfreibetrag im SGB XII beträgt für einen Leistungsberechtigten 10.000 Euro. Ein gleicher Betrag gilt auch für z.B. nicht getrenntlebende Ehegatten oder Lebenspartner sowie Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Einem Ehepaar steht somit z.B. ein Schonvermögen in Höhe von 20.000 Euro zu.

Darüber hinaus gilt für Beziehende von Leistungen der Hilfe zur Pflege neben dem vorbenannten Schonvermögen (10.000 Euro) ein zusätzlicher Freibetrag von 25.000 Euro für die Lebensführung und Alterssicherung, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit der Person während des Leistungsbezugs erworben wird.

3.11 Was ist bei kurz- und langfristigen Reisen ins Ausland bzw. bei Ihrer Rückkehr in die Ukraine oder Umzug in ein anderes Land zu beachten?

Alle Ukrainerinnen und Ukrainer, die bereits über einen Aufenthaltstitel und eine entsprechende Bescheinigung nach § 24 Aufenthaltsgesetz verfügen, können in die Ukraine reisen und jederzeit nach Deutschland zurückkehren.

Die Dauer einer Reise hat unmittelbaren Einfluss auf den Aufenthaltsstatus der reisenden Person in Deutschland und ihr Recht zum Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Bürgergeld).

Für kurzfristige Reisen gilt:

Ukrainer und Ukrainerinnen, die vorübergehenden Schutz genießen, können für eine Dauer von bis zu drei Wochen pro Jahr, einschließlich Wochenenden und Feiertagen, in ihre Heimat ausreisen und nach Deutschland zurückkehren. In diesem Fall wird - wenn das Jobcenter der Abwesenheit zugestimmt hat - das Bürgergeld weiterhin gezahlt, und die Registrierung in Deutschland bleibt gültig.

Wichtig ist, dass der Grund für die Kurzreise vorübergehender Natur sein muss, da Deutschland die Aufenthaltsgenehmigung sonst widerrufen kann. Wenn Sie also zum Zwecke des Beginns einer Ausbildung oder längerfristigen Pflege eines Familienmitglieds in die Ukraine reisen, kann dies als nicht nur vorübergehender Grund betrachtet werden und zum Widerruf Ihres Aufenthaltstitels führen. In diesem Fall ist es das wichtigste Erfordernis, die Zustimmung des Jobcenters für die geplante Abwesenheit rechtzeitig, am besten 1-2 Wochen im Voraus, per E-Mail oder bei einem Termin vor Ort zu beantragen.

Der Antrag beim Jobcenter soll die Dauer der Reise, den voraussichtlichen Termin für Ausreise und Rückkehr sowie den Zielort enthalten. Dies kann formlos in Schriftform geschehen. Es empfiehlt sich außerdem, vor der Ausreise in die Ukraine die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels zu überprüfen und ggf. deren Verlängerung zu beantragen (dies gilt auch für langfristige Reisen).

Hinweis: Liegt die Reisedauer zwischen drei und sechs Wochen, wird das Arbeitslosengeld Bürgergeld lediglich für die Dauer von drei Wochen bezahlt.

Für langfristige Reisen (bis zu sechs Monate) gilt:

Dauert eine Reise länger als sechs Wochen, wird die Zahlung von Bürgergeld in der Regel eingestellt, und nach der Rückkehr nach Deutschland muss erneut ein entsprechender Antrag gestellt werden. Das Jobcenter muss vor der Ausreise informiert werden.

Für eine Rückkehr in die Ukraine oder Umzug in ein anderes Land gilt:

Wenn Sie von Deutschland in ein anderes Land ziehen oder Sie in die Ukraine zurückkehren, informieren Sie bitte die für Sie zuständige Ausländerbehörde. Zusätzlich ist eine Abmeldung bei der Meldebehörde erforderlich. Hierzu gehen Sie bitte frühestens eine Woche vor und spätestens 2 Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung erneut zur Meldebehörde und melden sich ab oder melden Sie sich schriftlich oder per E-Mail ab.

Wenn Sie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII oder Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, müssen Sie rechtzeitig vor Ihrer Ausreise zudem das Jobcenter (im Fall des SGB II-Bezuges), das Sozialamt (im Fall des SGB XII-Bezuges) oder den Träger der Asylbewerberleistungen über Ihre Ausreise und deren Zeitpunkt informieren.

In diesem Fall erlischt das Recht auf Bezug von Grundsicherungsleistungen in Deutschland. Die ausreisende Person muss alle bestehenden Verträge kündigen, wie z.B. einen Mietvertrag, Verträge mit Internet- oder Mobilfunkanbietern u. ä. Es ist zu empfehlen, vor der Ausreise genügend Zeit für diese Schritte einzuplanen.

Angesichts der Unbeständigkeit der Lage in der Ukraine ist es ratsam, sich beim Jobcenter zu einer möglichen Rückkehr nach Deutschland oder in andere europäische Länder bei einer eventuellen Verschärfung der Kampfhandlungen beraten zu lassen.

4. Deutsch lernen – Sprachkurse und Unterstützung

4.1 Kann ich auch ohne deutsche Sprachkenntnisse eine Arbeit aufnehmen?

Eine Arbeitsaufnahme ist nicht zwingend von Ihren Sprachkenntnissen abhängig.

Grundsätzlich ist es jedoch wichtig, dass Sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben, um sich mit Ihrem Arbeitgeber und Kolleginnen und Kollegen verständigen zu können. Für viele Berufs- und Tätigkeitsfelder ist es außerdem wichtig, dass Ihre Sprachkenntnisse in Deutsch ausreichend sind. In sogenannten reglementierten Berufen kann es sein, dass ein bestimmtes Niveau deutscher Sprachkenntnisse zwingend erforderlich ist, um die Erlaubnis zur Berufsausübung zu bekommen (siehe Frage 2.2.).

Die Teilnahme an einem Deutschkurs ist daher immer sinnvoll (siehe Frage 4.2.).

Eine Arbeitsaufnahme ist nicht zwingend von Ihren Sprachkenntnissen abhängig.

4.2 In welche Deutschkurse kann ich gehen und wie kann ich sie beantragen?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen staatlich geförderten Deutschkurs zu besuchen. Je nach Vorkenntnissen kommt für Sie entweder ein Integrationskurs oder ein Berufssprachkurs in Frage.

Wenn Sie keine oder nur sehr wenig Deutschkenntnisse und einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz haben, können Sie von Ihrem örtlichen Jobcenter eine Zulassung zu einem Integrationskurs erhalten. Die Teilnahme ist für Sie kostenlos. Es gibt verschiedene Angebote, zum Beispiel speziell für Frauen oder Eltern.

Wenn Sie schon einen Integrationskurs absolviert haben oder Sie schon gut Deutsch sprechen (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen), können Sie einen Berufssprachkurs besuchen. Voraussetzung ist, dass Sie eine Erlaubnis zum Arbeiten haben. Lassen Sie sich von Ihrem örtlichen Jobcenter beraten. Dort kann gemeinsam ein passender Kurs gesucht und Ihnen eine Berechtigung zur Teilnahme ausgestellt werden. Grundsätzlich ist der Kurs kostenlos.

Mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz können Sie ebenfalls einen Erstorientierungskurs oder einen sogenannten "MiA-Kurs" ("Migrantinnen einfach stark im Alltag", ein Angebot speziell für Frauen) besuchen.

Weitere Informationen bekommen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Willkommensangebote und Sprachförderung für Geflüchtete aus der Ukraine.

4.3. Kann ich auch online Deutsch lernen?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet auf seiner Webseite eine Übersicht über kostenlose Online-Angebote zum Deutschlernen an.

5. Medizinische Versorgung

5.1 Was ist, wenn ich krank werde oder medizinische Hilfe brauche?

Wenn Sie Geld vom Jobcenter beziehen, haben Sie Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie sonstige gesetzlich krankenversicherte Menschen haben Sie damit nach Maßgabe des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) insbesondere Anspruch auf Krankenbehandlung, auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten.

Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, sind Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie erhalten aber von einer gesetzlichen Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte und können hierüber im Bedarfsfall Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, die dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die dafür entstehenden Kosten werden vom Sozialamt übernommen.

Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, haben Sie während der ersten 18 Monate ihres Aufenthalts im Bundesgebiet Anspruch auf die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.

Darüber hinaus werden u.a. die zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

Werdende Mütter und Wöchnerinnen haben Anspruch auf ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel.

Weitergehende Leistungen können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Diese Regelung ermöglicht den zuständigen Leistungsbehörden, besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden. Das Gesetz sieht dabei keine Einschränkungen für die Art der Erkrankungen vor, sodass auch die Behandlung psychischer Erkrankungen umfasst sein kann.

5.2. Wo finde ich Hilfe bei einer körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung?

Aus der Ukraine geflüchtete Menschen mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen sowie deren Angehörige benötigen bei ihrer Ankunft in Deutschland Informationen zur barrierefreien Registrierung, ihrem Aufenthalt und einer bedarfsgerechten Unterkunft und Versorgung. Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät diese Menschen bundesweit. Der Verein mittendrin e.V. hat für diesen Personenkreis eine Informationsseite in ukrainischer und russischer Sprache erstellt. Mehr Informationen zur EUTB gibt es in diesem Flyer.

Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle in dem Bundesland, in dem Sie sich aufhalten. Informationen der einzelnen Bundesländer für Geflüchtete mit und ohne Behinderungen aus der Ukraine sowie sie unterstützende Personen finden Sie hier:

Informationen für Menschen aus der Ukraine zur medizinischen Versorgung in Deutschland