EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R1272

Einstufung, Verpackung und Etikettierung von chemischen Stoffen und ihren Gemischen

Einstufung, Verpackung und Etikettierung von chemischen Stoffen und ihren Gemischen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie enthält einheitliche Anforderungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen gemäß dem Global Harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS). Unternehmen müssen gefährliche Chemikalien vor dem Vermarkten ordnungsgemäß klassifizieren, kennzeichnen und verpacken.

Die wichtigsten Bereiche, die nicht unter diese Verordnung fallen, sind: radioaktive Stoffe und Gemische, kosmetische Mittel, Arzneimittel sowie bestimmte Medizinprodukte und medizinische Geräte, Lebensmittel und die Beförderung gefährlicher Güter.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Einstufung

Stoffe und Gemische werden in spezifische Gefahrenklassen (Gefahrentyp) und Kategorien (Gefährdungsstufe) eingestuft:

  • physikalisch-chemische Gefährdung (z. B. entzündbare Flüssigkeit);
  • Gesundheitsgefährdung (z. B. akute Toxizität, Karzinogenität);
  • Umweltgefährdung (z. B. für die Ozonschicht, Gewässer).

Anhang I enthält die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische.

Kennzeichnung

Stoffe und Gemische müssen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

  • Identität des Lieferanten;
  • Name des Stoffes oder des Gemisches und/oder Identifikationsnummer;
  • nominale Menge des Produkts in der Verpackung;
  • Gefahrenpiktogramme (grafische Kompositionen, die aus einem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen bestehen);
  • Signalwörter für die Gefahrenstufe („Warnung“ oder „Gefahr“);
  • Gefahrenhinweise („Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke“, „Lebensgefahr bei Verschlucken“ usw.);
  • Sicherheitshinweise („Nur im Originalbehälter aufbewahren“, „Vor Feuchtigkeit schützen“, „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“ usw.).

Verpackung

Die Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische muss folgenden Bestimmungen entsprechen:

  • verhindern, dass der Inhalt entweicht;
  • aus Materialien bestehen, die beständig sind, wenn sie mit dem Inhalt in Berührung kommen;
  • stark und fest sein und
  • verschließbare Verschlüsse haben.

In bestimmten Fällen sind kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise erforderlich.

Harmonisierung

Die Industrie sollte in Bezug auf die Einstufung aller Stoffe zu einem Konsens gelangen (Selbsteinstufung). Für besonders ernste Gefahren, z. B. für Stoffe, die krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind, können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) harmonisierte Einstufungen vorschlagen, die von der Europäischen Kommission dann gesetzlich verbindlich gemacht werden.

Meldung

Die Einstufung und Kennzeichnung eines gemäß REACH registrierten oder gefährlichen Stoffes für den Markt muss der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zwecks Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, das regelmäßig von der Agentur aktualisiert wird, gemeldet werden.

Einreichung von Informationen für Giftnotrufzentralen

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, benannte Stellen (oft als Giftnotrufzentralen bekannt) einzurichten, die Informationen über die Zusammensetzung hochgefährlicher Gemische (Reinigungsmittel, Farben, Klebstoffe usw.) erhalten. Die Lieferanten gefährlicher Chemikalien müssen den nationalen Giftnotrufzentralen Informationen für gesundheitliche Notfälle zur Verfügung stellen.

Anhänge

Die Verordnung hat acht Anhänge:

  • Anhang I – Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen für gefährliche Stoffe und Gemische;
  • Anhang II – besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische;
  • Anhang III – Verzeichnis der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenhinweise und zusätzlichen Kennzeichnungselemente;
  • Anhang IV – Verzeichnis der Sicherheitshinweise;
  • Anhang V – Gefahrenpiktogramme;
  • Anhang VI – harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe;
  • Anhang VII – Übersetzungstabelle der Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG zur Einstufung gemäß dieser Verordnung;
  • Anhang VIII – harmonisierte Informationen in Bezug auf Gesundheitsnotfälle und Präventionsmaßnahmen.

Änderungen der Verordnung

Seit ihrer Annahme im Jahr 2008 wurde die Verordnung etwa einmal jährlich geändert, wobei die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe durch eine Anpassung an den technischen Fortschritt aktualisiert wird. Die Kommission nimmt eine Anpassung an den technischen Fortschritt nach der wissenschaftlichen Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA an. Auch andere Änderungen des Rechtstextes können durch eine Anpassung an den technischen Fortschritt umgesetzt werden, wie z. B. die Änderungen des GHS und die Ergänzung mit Anhang VIII zur Verordnung (siehe ebenso konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Die meisten der vorgenommenen Änderungsanträge beziehen sich auf die Anhänge der Verordnung.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Seit 1. Dezember 2010 gilt sie verbindlich für Stoffe und für Gemische seit 1. Juni 2015.

HINTERGRUND

Die Verordnung ergänzt das REACH-System für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Sie ersetzt und hebt die Richtlinie 67/548/EWG über chemische Stoffe und die Richtlinie 1999/45/EG über gefährliche Zubereitungen auf.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1-1355).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1-7).

Verordnung (EU) Nr. 440/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 1-5).

Letzte Aktualisierung: 31.07.2023

nach oben