Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Seit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen ändert sich während einer Übergangsphase bis Ende 2020 erst einmal nichts, im Laufe des neuen Jahres werden neue Aufenhaltsdokumente ausgestellt. Hier finden Sie Informationen zum Download und als FAQ

Allgemeine Fragen

Was hat die EU mit dem Vereinigten Königreich vereinbart?

Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. In diesem Zusammenhang wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich das sogenannte Austrittsabkommen geschlossen, das seitdem wirksam und in Kraft getreten ist. Es gilt in der gesamten EU, also auch in Deutschland.

Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, der am 31. Dezember 2020 endet. Während dieses Übergangszeitraums blieb aufenthaltsrechtlich zunächst alles beim Alten. Erst nach dem Ende des Übergangszeitraums ändert sich die Rechtslage.

Welche Auswirkungen hat der Brexit auf mein Aufenthaltsrecht?

Zu Aufenthaltsrechten ist im Austrittsabkommen folgendes Prinzip geregelt:

  • Bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums, wurde hinsichtlich der Aufenthaltsrechte so getan, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, hatte sich bis dahin also nichts geändert.
  • Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte sind seitdem also "eingefroren".

    Diese Rechte bestehen "kraft Gesetzes", Sie brauchen nichts zu tun, um sie geltend zu machen. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie bei der Ausländerbehörde erhalten. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Hinweis:
Das britische Staatsangehörigkeitsrecht ist sehr komplex. Britische Staatsangehörige im Sinne dieser Hinweise sind alle Personen mit einer britischen Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihres Status während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union als Unionsbürger behandelt wurden. Dies sind "British Citizens" sowie bestimmte Inhaber einer anderen britischen Staatsangehörigkeit von den Kanalinseln und von Gibraltar. Nicht erfasst sind hingegen zum Beispiel Personen mit einer "British Nationality (Overseas)". Falls Sie Ihren Status im Einzelnen klären möchten, wenden Sie sich bitte an eine zuständige britische Behörde. Deutsche Behörden können keine verbindlichen Auskünfte über Ihren britischen Staatsangehörigkeitsstatus und seine Folgen geben.

Was gilt für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen wollen?

Ab dem 1. Januar 2021 werden Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nicht nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind und in die Europäische Union und den Schengen-Raum (zu dem Deutschland gehört) einreisen, wie alle anderen Drittstaatsangehörigen behandelt und daher an den Grenzen des Schengen-Raums eingehend kontrolliert.

Mehr zu den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige finden Sie in englischer Sprache auf der Webseite des Auswärtigen Amtes

Spezielle Informationen zu Visa für britische Staatsangehörige stellt das Auswärtige Amt hier zur Verfügung.

Ausführliche Informationen zur Einwanderung nach Deutschland finden Sie auf www.make-it-in-germany.de (auf Deutsch und Englisch).

Was gilt ab dem 1. Juli 2021?

Bis zum 30. Juni 2021 sollten Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde angezeigt haben, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.

Sollte die Frist zur Anzeige des Aufenthalts bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde nun versäumt worden sein, ist das Aufenthaltsrecht nicht verloren gegangen, wenn es zuvor gesetzlich bestanden hat.

Betroffene Britinnen und Briten sollten die Anzeige so schnell wie möglich nachholen. Dies sollte nicht unterbleiben. Denn wegen der verspäteten Anzeige kann das Dokument auch nur verspätet ausgegeben werden. Damit nehmen die Probleme beim Nachweis der Rechtsstellung mit der Zeit allerdings zu. Insbesondere sind Probleme aus Anlass der Grenzkontrollen bei grenzüberschreitenden Reisen dann nicht auszuschließen.

Wie bin ich davon betroffen?

Wann muss ich mich um mein Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern?

Sie müssen sich um Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern, wenn Sie

  • nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt oder gearbeitet hatten und
  • einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
    • Sie besitzen die britische Staatsangehörigkeit oder
    • Sie besitzen als Familienangehörige/r einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit eines dieser deutschen Dokumente:
      • Aufenthaltskarte oder
      • Daueraufenthaltskarte oder
    • Sie sind am 31. Dezember 2020 Familienangehöriger oder Familienangehörige einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit gewesen, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt hatte und ziehen später zu dem britischen Staatsangehörigen nach Deutschland um.

Hinweis:
Familienangehörige in diesem Sinne sind verheiratete Personen, eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Andere Verwandte in gerader Linie (Eltern, (Ur-) Großeltern, Kinder, (Ur-) Enkelkinder) sind betroffen, wenn sie vom britischen Staatsangehörigen finanziell oder mit Sachleistungen unterhalten werden. Andere Verwandte und Lebensgefährten oder Lebensgefährtinnen können nach Ermessen, also nach genauer Betrachtung des Einzelfalls, berücksichtigt werden.

Was bedeutet "Daueraufenthaltsrecht"?

Das Daueraufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen entsteht nach eigenen Regeln und nicht nach denjenigen des Freizügigkeitsrechts. Hierfür gilt:

  • Grundsätzlich sind fünf anrechenbare Jahre des Aufenthalts in Deutschland erforderlich; Zeiten in anderen Mitgliedstaaten zählen nicht mit. Es gibt hierzu Ausnahmen, die weiter unten aufgeführt sind.
  • Es werden nur Aufenthaltszeiten angerechnet, die als Freizügigkeitsberechtigte erworben wurden. Aufenthalte auf anderer Grundlage (zum Beispiel bei Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz) werden nicht angerechnet.
  • Anrechenbare Zeiten des Aufenthalts vor und nach dem 31. Dezember 2020 werden zusammengerechnet.
  • Sie haben auch ein Recht nach dem Austrittsabkommen, wenn Sie früher einmal diese Aufenthaltszeiten vollständig erfüllt, Deutschland jedoch am 31. Dezember 2020 vor weniger als fünf Jahren verlassen hatten. Dann ist es auch nicht erforderlich, dass Sie am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen, um das Recht geltend zu machen. Das Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen erlischt aber zu dem Zeitpunkt, an dem Sie fünf Jahre lang nicht mehr in Deutschland gewohnt hatten – auch, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2020 liegt.
  • Haben Sie Ihren Aufenthalt in Deutschland unterbrochen und liegt dabei kein Fall vor, der soeben beschrieben worden ist, beginnt die Zählung von Neuem. Zeiten vor einer solchen Unterbrechung können nach einer Rückkehr nach Deutschland auch später nicht mehr angerechnet werden.
  • Der Daueraufenthaltsstatus kann nach dem erforderlichen fünfjährigen Aufenthalt auch am 1. Januar 2021 oder danach erworben werden.

Hinweis:
Es gibt Ausnahmen, die abweichend von der obigen Fünfjahresregel gelten können. Diese betreffen:

- Britinnen und Briten, die sich als Erwerbstätige freizügigkeitsberechtigt aufgehalten haben und unter bestimmten Bedingungen (u.a. Alter, Vorruhestand, Erwerbsunfähigkeit) in Rente gehen oder sonst nicht mehr erwerbstätig sind, oder

- Familienangehörige einer verstorbenen Britin oder eines verstorbenen Briten, der oder die selbst nach dem Austrittsabkommen berechtigt war oder – wenn er oder sie vor dem 31. Dezember 2020 verstorben ist – erwerbstätig oder freizügigkeitsberechtigt war und zum Todeszeitpunkt bei der Britin oder dem Briten ihren ständigen Aufenthalt hatten. Dies gilt, wenn der Brite oder die Britin sich im Todeszeitpunkt seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ständig aufgehalten hat oder infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist, oder

- in Deutschland lebende Familienangehörige eines Briten oder einer Britin, der oder die selbst ein Daueraufenthaltsrecht nach dem bisherigen Freizügigkeitsrecht erworben hatte.

Welche Abwesenheiten wirken sich nicht negativ auf das Aufenthaltsrecht aus und sind daher "unschädlich"?

Die folgenden Abwesenheiten sind "unschädlich". Sie werden bei der Berechnung so behandelt, als hätten sie nicht stattgefunden:

  • vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder
  • längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten (etwa Erfüllung der Wehrpflicht) oder
  • eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in ein anderes Land.

Wer ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen hat, verliert es erst nach fünf Jahren der Abwesenheit aus Deutschland.

Was gilt für Personen mit Daueraufenthaltskarte?

Es gibt zwei Arten der Daueraufenthaltskarte:

  1. Eine Daueraufenthaltskarte, die an Staatsangehörige eines EU-Staates auf Antrag ausgegeben wird, wenn sie ein Daueraufenthaltsrecht haben (§ 4a Freizügigkeitsgesetz/EU): Briten und Britinnen mit dieser Bescheinigung des Daueraufenthalts müssen trotz des Besitzes der Karte ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen da diese Dokumente regelmäßig ungültig werden.
  2. Ein Dokument ("Daueraufenthaltskarte") für freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige: Drittstaatsangehörige und Familienangehörige, die im Besitz dieser Karte sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen.

Beide Gruppen erhalten anstelle des bisherigen oben genannten Dokuments die neue Karte, auf der dann ein bestehendes Recht zum Daueraufenthalt vermerkt ist. Bei der Ausstellung dieses Dokuments müssen Sie mitwirken.

Was gilt für Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten?

Wenn Sie ein Aufenthaltsrecht als Unionsbürgerin oder Unionsbürger haben, weil Sie mehrere Staatsangehörigkeiten und nicht nur die britische Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie sich auf dieses Recht berufen. Wenn Sie zusätzlich Deutscher oder Deutsche sind, haben Sie selbstverständlich ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Ihre mehrfache Staatsbürgerschaft muss allerdings bei der Meldebehörde bekannt sein. Wenn das nicht der Fall ist, vereinbaren Sie bitte einen Termin und weisen Sie Ihre andere Staatsangehörigkeit nach.

Beispiel:
Jane lebt in Hamburg. Sie ist britische Staatsangehörige. Als sie nach Deutschland zog, hatte sie bei der Anmeldung ihren britischen Pass vorgelegt. Anlässlich des Brexit fiel Jane ein, dass sie in Irland geboren ist. Auf Nachfrage bestätigt ihr das irische Konsulat, dass sie deshalb irische Staatsangehörige ist. Damit ist sie auch nach dem Brexit weiterhin Unionsbürgerin. Jane beantragt also beim irischen Konsulat einen irischen Pass, den sie auch erhält. Sie macht einen Termin beim Bürgeramt und legt dort ihren neuen irischen Pass vor. Die Bedienstete des Bürgeramtes registriert im elektronischen Melderegister, dass Jane Irin ist. Bezüglich ihres Aufenthaltsrechts muss Jane damit nichts weiter veranlassen.

Wenn Jane künftig über eine EU-Außengrenze in die EU einreist oder aus der EU ausreist, verwendet sie dafür nur noch ihren irischen Pass. Den Bediensteten ist dann bei der Grenzkontrolle klar, dass Jane als Unionsbürgerin ohne Weiteres die Einreise und Ausreise zu gestatten ist. Sie benötigt auch kein Aufenthaltsdokument, das Briten und Britinnen benötigen, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland lebten. Würde Jane ihren britischen Pass ohne dieses Dokument vorlegen, müssten die Bediensteten prüfen, ob sich Jane erlaubt in der EU aufgehalten hatte und gegebenenfalls ihr Aufenthaltsrecht überzogen hat, weil sie nichts von Janes Unionsbürgerschaft wissen. Zudem könnten sie bei einer Einreise Jane nach dem Zweck ihres Aufenthaltes und danach befragen, ob sie ausreichende finanzielle Mittel für ihren Aufenthalt hat. Wenn sie anhand des irischen Passes sehen, dass Jane Unionsbürgerin ist, entfallen solche Fragen.

Sehr ähnliche Rechte wie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben Bürger und Bürgerinnen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Mit diesen Ländern hat die EU Abkommen über sehr weitgehende Aufenthaltsrechte geschlossen. Wenn Sie zugleich die britische Staatsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit einer dieser Staaten haben, sollten Sie so verfahren wie Jane im Beispiel.

Hinweis:
Auch dann, wenn Sie eine der EU-Staatsangehörigkeiten oder eine Staatsangehörigkeit eines der anderen Staaten haben, mit denen die EU Abkommen über Aufenthaltsrechte geschlossen hat, haben Sie nach EU-Vorschriften das Recht, Dokumente nach dem Austrittsabkommen zu erhalten. Dies ist aber kostenpflichtig und bringt Ihnen in aller Regel keinen Vorteil.

Was gilt für Personen, die als Familienangehörige von Doppelstaatern in Deutschland leben?

Wenn Sie einem Drittstaat angehören (also weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die eines EU-Mitgliedstaates besitzen), Ihr Aufenthaltsrecht aber zugleich von einer Person ableiten können, die eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates außer Deutschland besitzt, können Sie weiterhin ein sogenanntes Freizügigkeitsrecht nach EU-Recht besitzen. Dies trifft vor allem auf Familienangehörige von Doppelstaatern zu.

Beispiel:
Jane und John wohnen in Düsseldorf und sind verheiratet. Jane ist britische und italienische Staatsangehörige. John ist Bürger der USA. Als beide nach Deutschland gezogen sind, legte Jane den Behörden ihren britischen Pass vor. Nach ihrer italienischen Staatsangehörigkeit wurde sie nicht gefragt und sie gab sie auch nicht an. John erhielt von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte, die ihm als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin ausgestellt wurde. John weiß, dass er auch nach dem Brexit Aufenthaltsrechte hat – nach dem Austrittsabkommen, weil seine Ehefrau Britin ist, und nach dem Freizügigkeitsrecht, weil seine Ehefrau auch Italienerin und damit Unionsbürgerin ist. Er vereinbart einen Termin für Jane und sich mit der Ausländerbehörde, und Jane legt ihren italienischen Pass dort vor. Die Ausländerbehörde weiß nun, dass er der Ehemann einer Italienerin und damit weiterhin nach EU-Recht freizügigkeitsberechtigt ist. Seine Aufenthaltskarte kann er daher behalten. Die Frage, ob er auch ein Dokument nach dem Austrittsabkommen erhalten möchte, verneint er. Denn dieses Dokument würde ihn 28 Euro (ab dem 1. Januar 2021: 37 Euro) kosten und keinen ersichtlichen Vorteil bringen. Die Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde erläutert Jane, dass sie als Italienerin keine Aufenthaltsdokumente für Deutschland benötigt, bittet sie aber, der Meldebehörde noch mitzuteilen, dass sie auch Italienerin ist. Dies erledigt Jane dann ebenfalls.

Für Familienangehörige von Staatsangehörigen Norwegens, Liechtensteins, Islands oder der Schweiz gelten sehr ähnliche Regeln wie für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern.

Was gilt für Personen, die mit einem nach dem Austrittsabkommen berechtigten Briten oder einer Britin verwandt, verheiratet oder zusammen sind?

Ist die Britin oder der Brite, auf die sich dieses Verhältnis bezieht (die Bezugsperson), selbst nach dem Austrittsabkommen berechtigt, können mit ihnen verheiratete Personen sowie bestimmte Verwandte und Partnerinnen und Partner ebenfalls nach dem Austrittsabkommen ein Aufenthaltsrecht geltend machen.

Drittstaatsangehörige, die bereits eine deutsche Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte als Bezugsperson einer Britin oder eines Briten besitzen, haben in aller Regel ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen. Ihre Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte wird dennoch im Laufe des Jahres 2021 in ein neues Dokument umgetauscht (mehr dazu).

Ansonsten ist Drittstaatsangehörigen - auch Britinnen und Briten, die nicht selbst nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind - unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Nachzug nach Deutschland nach dem 31. Dezember 2020 aufgrund des Austrittsabkommens möglich.

  • Britische Staatsangehörige, die am 31. Dezember 2020 mit einer in Deutschland lebenden Person verheiratet sind, können ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen in Anspruch nehmen. Bei der Einreise nach Deutschland muss die betreffende Ehe noch bestehen.
  • Ein Kind einer Bezugsperson, das am 31. Dezember 2020 jünger als 21 Jahre war, ist nach dem Abkommen berechtigt, zur Bezugsperson nachzuziehen, sofern es zu dem Zeitpunkt, zu dem es ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen geltend macht, jünger als 21 Jahre war oder aber der Bezugsperson gegenüber unterhaltsberechtigt ist.
  • Ein Elternteil einer Bezugsperson ist nach dem Abkommen berechtigt, zur Bezugsperson nachzuziehen, sofern die Bezugsperson ihm zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachzug stattfindet, tatsächlich Unterhalt gewährt.

In anderen Fällen der Verwandtschaft und bei nicht verheirateten Partnerinnen und Partnern kann ein Nachzug entweder nach dem Austrittsabkommen oder nach den allgemeinen Regeln des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug ebenfalls möglich sein. Hierzu und zu den Voraussetzungen, die hierfür erfüllt sein müssen, bestehen einzelne Regelungen. Wenden Sie sich bitte wegen Einzelheiten an Ihre Ausländerbehörde.

Was muss ich nun konkret tun?

In aller Regel müssen Sie nur wenig tun, um Ihren Aufenthaltsstatus zu sichern:

Briten und Britinnen

Wenn Sie Britin oder Brite sind, am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt haben und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, müssen Sie Ihren Aufenthalt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können. Viele Behörden ermöglichen dies auch online. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht! Wir empfehlen, dass Sie Ihren Aufenthalt unverzüglich anzeigen.

Hinweis:
Aufenthaltstitel, die Ihnen in Erwartung eines "harten Brexit" vorsorglich ausgestellt worden sind, und Aufenthaltsdokumente aus der Zeit vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ersetzen nicht die notwendige Anzeige bei der Ausländerbehörde. Wenn Sie allerdings im Hinblick auf den Brexit Ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde bereits angezeigt hatten, müssen Sie dies nicht noch einmal tun.

Familienangehörige (auch wenn sie selbst nicht unter das Austrittsabkommen fallen) mit deutschem Aufenthaltsdokument

Wenn Sie bereits eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte besitzen, müssen Sie nichts von sich aus tun. Die Ausländerbehörde kommt auf Sie zu. Ihr Dokument wird gegen ein anderes Dokument umgetauscht.

Familienangehörige (auch wenn sie selbst nicht unter das Austrittsabkommen fallen) ohne deutsches Aufenthaltsdokument

Wenn Sie erst ab dem 1. Januar 2021 aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland nachgezogen sind oder noch nachziehen möchten und dazu gemäß dem Austrittsabkommen berechtigt sind, benötigen Sie, wenn Sie Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger  sind, vor dem Umzug nach Deutschland grundsätzlich ein Visum.

Ausnahme: Dies gilt nicht für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, und der Vereinigten Staaten von Amerika und für britische Staatsangehörige ("British Citizens" und bestimmte Inhaber einer anderen britischen Staatsangehörigkeit von den Kanalinseln, der Isle of Man oder von Gibraltar). Diese Staatsangehörigen müssen innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ein Aufenthaltsdokument bei der Ausländerbehörde beantragen. Sie können allerdings auch vor der Einreise freiwillig ein Visum beantragen, insbesondere, um direkt nach der Einreise ihr Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nachweisen zu können.

Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland arbeiten, aber nicht wohnen

Sie haben möglicherweise als Grenzgänger oder Grenzgängerin Rechte nach dem Austrittsabkommen und müssen ein spezielles Dokument in Kartenform bei der für Ihren Arbeitsort zuständigen Ausländerbehörde beantragen, um weiterhin in Deutschland arbeiten zu können (mehr dazu).

Für alle gilt:

Die Ausländerbehörden halten Formulare oder auch Online-Plattformen für die entsprechenden Anzeigen bereit. Bei Nachzügen Berechtigter im Jahr 2021 beträgt die Frist zur Aufenthaltsanzeige drei Monate nach der Einreise (und endete in keinem Fall früher als am 30. Juni 2021).
Sie können auch beantragen, dass ein bestehendes Daueraufenthaltsrecht bescheinigt wird. Hierzu müssen Sie der für Sie zuständigen Ausländerbehörde nachweisen, dass Sie bereits fünf Jahre in Deutschland leben.

Welche weiteren Voraussetzungen muss ich als Britin oder Brite erfüllen, um Rechte nach dem Austrittsabkommen zu haben?

Es müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um in Deutschland Rechte aus dem Austrittsabkommen geltend machen zu können:

  • Sie müssen am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und auch weiterhin in Deutschland wohnen (mehr Informationen zu nicht schädlichen Abwesenheiten hier).
  • Sie müssen zudem am 31. Dezember 2020 auch freizügigkeitsberechtigt gewesen sein.

    Sie sind freizügigkeitsberechtigt gewesen, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt
    • in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,
    • in Deutschland Arbeit gesucht haben - wobei ein Zeitraum der Arbeitssuche von über sechs Monate nur dann zu einem Freizügigkeitsrecht führt, wenn die begründete Aussicht bestand, dass Sie einen Arbeitsplatz finden,
    • in Deutschland selbstständig (gewerblich oder freiberuflich) tätig gewesen sind,
    • in Deutschland nicht erwerbstätig gewesen sind - etwa als Rentnerin oder Rentner oder als Studierende - und über ausreichende Existenzmittel einschließlich eine Krankenversicherungsschutzes verfügt haben.

Hinweis:
Das Austrittsabkommen sieht keine Erleichterungen aufgrund der Covid19-Pandemie vor.

Für britische Staatsangehörige, die sich zur Erbringung von Dienstleistungen (auch als Arbeitnehmende, vor allem zur Erfüllung von Werkverträgen) in Deutschland aufhalten, bestehen hierbei Ausnahmen. Falls die Ausländerbehörde feststellt, dass ein Freizügigkeitsrecht nicht besteht, wirkt sich das auch auf die Anwendung des Austrittsabkommen aus.

Was bedeutet "in Deutschland wohnen"?

In Deutschland wohnt, wer dort einen Lebensschwerpunkt hat. Wer sich zum Stichtag am 31. Dezember 2020 nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten hatte, ohne in Deutschland einen Lebensschwerpunkt zu haben, hat keine Rechte aus dem Austrittsabkommen.

Dies gilt für folgende Personen:

  • Personen, die sich aus touristischen Gründen oder zum Zwecke einer typischen Geschäftsreise (zum Beispiel für Vertragsverhandlungen) am 31. Dezember 2020 in Deutschland aufgehalten hatten,
  • Personen, die in einem anderen Land studieren und im Haus oder in der Wohnung der Eltern in Deutschland nur noch ein Zimmer haben, ohne sich länger als nur zu reinen Besuchen in Deutschland aufhalten (es sei denn, sie halten sich noch nicht zwölf Monate außerhalb Deutschlands auf, oder sie haben ein Daueraufenthaltsrecht und haben Deutschland vor weniger als fünf Jahren verlassen) oder
  • Personen, die in Deutschland eine Ferienwohnung besitzen, sich jedoch nur sehr gelegentlich dort aufhalten, ohne dort einen Lebensschwerpunkt zu haben.

Es ist möglich, einen Lebensschwerpunkt in mehreren Ländern zu haben und somit zugleich in Deutschland und in anderen Ländern zu wohnen. Wer sich zum Beispiel im Sommer überwiegend in Deutschland und im Winter überwiegend in Spanien aufhält, wohnt in diesem Sinne in beiden Ländern. Näheres zu "unschädlichen" Abwesenheiten finden Sie hier.

Ob Sie in Deutschland bei der Meldebehörde angemeldet waren, spielt hierbei keine Rolle. Melderechtlich anmelden muss sich in Deutschland, wer eine Wohnung bezieht. Das Beziehen einer Wohnung bedeutet aber nicht zugleich, dass dort auch ein Lebensschwerpunkt gesetzt wird. Umgekehrt kann auch einen Lebensschwerpunkt in Deutschland haben, wer sich häufig in Deutschland aufhält und dort zum Beispiel an sozialen oder geselligen Aktivitäten teilnimmt, aber nicht in einer eigenen Wohnung wohnt, sondern währenddessen bei Freunden, Verwandten oder einer Partnerin oder einem Partner übernachtet.

Ich wohnte am 31. Dezember 2020 nicht in Deutschland, pendelte aber zum Arbeiten dorthin. Was gilt für mich?

Möglicherweise sind Sie Grenzgängerin oder Grenzgänger im Sinne des Austrittsabkommens. In diesem Fall haben Sie weiterhin das Recht, in Deutschland zu arbeiten, aber nicht zu wohnen.

Wenn Sie an einem Arbeitsplatz in Deutschland als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (oder auch im Beamtenverhältnis) arbeiteten und nicht bloß zur Erbringung einer Dienstleistung für einen ausländischen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin entsandt sind, fallen Sie unter die Grenzgängerregelung des Austrittsabkommens.

Auch Selbstständige fallen unter die Grenzgängerregelung, wenn sie nicht nur gelegentlich und grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbracht haben, sondern sich als Selbstständige in Deutschland niedergelassen hatten. Rechnen Sie bitte damit, dass Sie zur Prüfung, ob Sie zum Stichtag 31. Dezember 2020 selbstständig tätig im Sinne der Grenzgängerregelung – also mit Niederlassung in Deutschland – gewesen sind, umfassende Nachweise vorlegen müssen.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen ein spezielles Dokument bei der für ihren Arbeitsort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dort erhalten Sie auch weitführende Informationen.

Für einen Umzug nach Deutschland ist seit dem 1. Januar 2021 auch bei Grenzgängern im Sinne des Austrittsabkommens ein Aufenthaltstitel nach den Regeln erforderlich, die für den Aufenthalt anderer Drittstaatsangehöriger gelten. Diese Regeln sind im Aufenthaltsgesetz und nicht im Austrittsabkommen enthalten.

Ich bin Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und beschäftige Britinnen oder Briten oder deren Familienangehörige. Was muss ich künftig beachten?

Wenn Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer unter das Austrittsabkommen fällt, sind sie auch ohne entsprechendes Dokument berechtigt, bei Ihnen zu arbeiten. Wenn Sie wissen, dass Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer berechtigt ist, müssen Sie nichts weiter unternehmen.

Dies gilt vor allem dann, wenn
- britische Staatsangehörige oder
- drittstaatsangehörige Familienangehörige mit Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
bereits vor dem 31. Dezember 2020 legal bei Ihnen gearbeitet haben. Sie können dann, ohne sich weitere Dokumente vorlegen zu lassen, diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch danach einfach weiter beschäftigen. Sie müssen keine Dokumente kopieren oder scannen oder zu Ihren Lohnunterlagen nehmen.

Gleiches gilt grundsätzlich auch, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer unter das Austrittabkommen fällt und erst ab dem 1. Januar 2021 eine Beschäftigung aufgenommen hat oder noch aufnimmt. Auch dann ist keine weitere Vorlage von Unterlagen erforderlich. Sie müssen keine Dokumente kopieren oder scannen oder zu Ihren Lohnunterlagen nehmen.

Bis zum Ende des Jahres 2021 können Sie der Aussage britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen vertrauen, ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen zu haben. Davon können Sie zumindest immer dann ausgehen, wenn die Berechtigten am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt hatten.

Von Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihrem Arbeitnehmer sollten Sie verlangen, diese Rechtsstellung mit Ablauf des Jahres 2021 nachzuweisen. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Berechtigten sich bis zum 30. Juni 2021 Zeit lassen dürfen, den Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen, und dass es dann etwas dauern kann, bis dort ein Termin wahrgenommen werden konnte und das Aufenthaltsdokument erstellt ist. Die Bearbeitung bei den Behörden kann voraussichtlich bis Ende des Jahres 2021 dauern. Wenn Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter den Nachweis vorlegt, müssen Sie ihn nicht scannen, kopieren oder zu den Lohnunterlagen nehmen. Ebenso müssen Sie der Ausländerbehörde keine Mitteilung über eine spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses machen.

Britische Staatsangehörige, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland eingereist sind, sind wie andere Drittstaatsangehörige zu behandeln, wenn sie nicht – ausnahmsweise und durch Dokumente nachgewiesen –unter das Freizügigkeitsgesetz/EU oder das Austrittsabkommen fallen. Sie benötigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und auch zur Erbringung selbstständiger Dienstleistungen einen entsprechenden Aufenthaltstitel, ausgestellt von der zuständigen Ausländerbehörde. Hierzu gibt es Ausnahmen für einige kurzfristige Tätigkeiten, die – auf Englisch – hier erläutert sind, und die zum Beispiel Geschäftsreisende und Erwerbstätige in Bereichen wie Sport oder Kunst betreffen.

Sind britische Staatsangehörige als Mehrfachstaatsangehörige zugleich Bürgerinnen oder Bürger eines EU- oder EWR-Staates, ist auch weiterhin keine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich.

Besondere Fälle

Ich war nach Deutschland entsandt. Verliere ich meine Rechte?

Wenn Sie von einem britischen Unternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland entsandt worden waren und keinen anderen Grund für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts hatten, fallen Sie nicht unter das Austrittsabkommen. Ein anderer Grund, der Sie doch unter das Freizügigkeitsrecht fallen lässt, könnte - sofern Sie in Deutschland wohnen - hingegen beispielsweise sein:

  • Ihr Lebensunterhalt einschließlich eines Krankenversicherungsschutzes war gesichert und blieb es auch ab dem 1. Januar 2021.
  • Sie übten am 31. Dezember 2020 einen Nebenjob bei einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat aus.
  • Sie studierten am 31. Dezember 2020 neben Ihrer Tätigkeit zusätzlich bei einer Einrichtung in Deutschland.
  • Sie sind mit einer Person mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Staates verheiratet und können ein Freizügigkeitsrecht auch aus dieser Verbindung ableiten.

Wenn Sie von einem Unternehmen aus einem anderen EU- oder EWR-Staat nach Deutschland entsandt sind und keinen anderen Grund für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts haben, können Sie auf der Basis einer sogenannten Vander-Elst-Erlaubnis in Deutschland als entsandter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin arbeiten. Dies müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber oder Arbeitgeberin beantragen. Dieser Antrag wird grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt. Er kann aber in einigen Fällen auch nach der Einreise, aber auf jeden Fall vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Zum Verfahren erkundigen Sie oder Ihr Arbeitgeber sich bitte bei der deutschen Auslandsvertretung oder der für den Arbeitsort zuständigen Ausländerbehörde.

Für Fragen der sozialen Sicherheit in Zusammenhang mit Entsendungen finden Sie auf der Webseite der DVKA (www.dvka.de/informationen/brexit) ausführliche Hinweise.

Ich bin (ehemaliger oder aktiver) britische Soldatin oder Soldat und bin oder war in Deutschland stationiert. Habe ich Rechte nach dem Austrittsabkommen?

Soldatinnen und Soldaten werden als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin im Sinne des europäischen Rechts behandelt. Werden Sie in einem anderen Mitgliedstaat stationiert, machen Sie dabei von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch. Wenn Sie für die britischen Streitkräfte in Deutschland stationiert waren oder sind, haben Sie denselben Status, als wenn Sie in dieser Zeit in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin beschäftigt wären.

Ich bin (ehemalig oder aktiv) britische Diplomatin oder Diplomat, Konsulkraft, arbeite bei einer internationalen Organisation oder einer Einrichtung der EU in Deutschland oder habe sonst einen sogenannten Sonderausweis des Auswärtigen Amtes wegen meiner aktiven Tätigkeit. Habe ich Rechte nach dem Austrittsabkommen?

Auch dieser Personenkreis wird als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin im Sinne des europäischen Rechts behandelt. Somit haben Sie auch in diesem Falle von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Auch insofern haben Sie denselben Status, als wenn Sie in dieser Zeit in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin beschäftigt wären.

Ich bin am 31. Dezember 2020 vorübergehend nicht in Deutschland gewesen. Ist dies für meine Rechte nachteilig?

Wenn Sie im genannten Sinne zuvor in Deutschland gewohnt haben, sich aber zum Jahreswechsel von 2020 oder 2021 nicht in Deutschland aufgehalten hatten, ist dies für Ihre Rechte in aller Regel unschädlich:

  • Personen, die noch nicht fünf Jahre in Deutschland gewohnt hatten, dürfen höchstens sechs Monate im Jahr, in bestimmten Ausnahmefällen auch bis zu 12 Monate vorübergehend abwesend sein, ohne dass dies zu der Annahme führen würde, sie würden nicht mehr in Deutschland wohnen.
  • Wer bereits fünf Jahre in Deutschland gewohnt hatte, kann sogar bis zu fünf Jahre lang abwesend gewesen sein, ohne dass dadurch die Rechte aus dem Austrittsabkommen entfallen würden.

Das neue Aufenthaltsdokument

Was passiert bei der Ausländerbehörde?

Die Ausländerbehörde überprüft Ihre Identität und stellt das neue Aufenthaltsdokument aus. Hierzu benötigen Sie einen gültigen Pass, den Sie im Original vorlegen müssen. Außerdem müssen Sie ein biometrisches Lichtbild mitbringen, Ihre Fingerabdrücke auf einem elektronischen Gerät hinterlassen und Ihre Größe in Zentimetern und Ihre Augenfarbe angeben. Das neue Aufenthaltsdokument wird - ähnlich wie Pässe und Ausweise - zentral bei der Bundesdruckerei angefertigt. Sie bekommen es daher nicht gleich bei Ihrem ersten Termin bei der Ausländerbehörde ausgehändigt.

Die Ausländerbehörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen. Hierzu können Nachweise verlangt werden, aus denen schlüssig hervorgeht, dass Sie am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt hatten und weiterhin wohnen, oder früher in Deutschland gewohnt hatten und sich nicht zu lange außerhalb Deutschlands aufgehalten und daher Ihre Rechte behalten haben. Hierzu sind etwa Steuerbescheide, Gehaltsnachweise, Kontoauszüge, eine Studienbescheinigung und andere Dokumente geeignet, aus denen hervorgeht, dass Sie tatsächlich einen Lebensschwerpunkt in Deutschland haben oder hatten.

Die Ausländerbehörde darf im konkreten Einzelfall auch prüfen, ob die übrigen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind – insbesondere, ob Sie entweder erwerbstätig sind, im Rahmen der zulässigen Fristen oder mit Aussicht auf Erfolg arbeitssuchend sind oder aber Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können, obwohl Sie nicht erwerbstätig oder arbeitssuchend sind.

Ihre Ausländerbehörde wird Ihnen mitteilen, falls Sie weitere Belege vorlegen müssen. Sie werden keine plötzliche negative Entscheidung erhalten, sondern erfahren, was Sie tun können, um Ihre Rechte geltend zu machen.

Was für ein Dokument erhalte ich, und was kostet es?

Wenn Sie nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind, erhalten Sie dieses Dokument im "Scheckkartenformat", das mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre lang gültig ist:

Bild eines Musteraufenthaltsdokument nach dem Austritssabkommen EU-Großbritannien

Wenn Ihnen auf Antrag ein Recht auf Daueraufenthalt bescheinigt wird, steht auf der Rückseite, in der zweiten Zeile unterhalb von "Erwerbstätigkeit erlaubt", noch das Wort "Daueraufenthalt".

Das Dokument kostet so viel wie ein deutscher Personalausweis: 37,00 Euro für Personen, die älter sind als 24 Jahre, und 22,80 Euro für jüngere Inhaber. Keine Gebühr wird erhoben, wenn Sie bislang in Besitz einer Daueraufenthaltskarte waren. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten werden, wenn Sie nicht mehr freizügigkeitsberechtigt, sondern nur noch nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, auf jeden Fall am 1. Januar 2022 ungültig. Daher werden sie zuvor in ein neues Aufenthaltsdokument umgetauscht.

Was kann ich mit dem Dokument machen?

Mit dem Dokument können Sie nachweisen, dass Sie sich erlaubt in Deutschland aufhalten und in Deutschland arbeiten dürfen. Sie dürfen damit beispielsweise auch von einer Beschäftigung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit wechseln und umgekehrt, ohne dass Sie dies der Ausländerbehörde melden oder dafür gar eine Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen müssen.

Bei Aktivierung der eID-Funktion der Karte können Sie sich außerdem mit einem geeigneten Lesegerät oder Mobiltelefon im Internet ausweisen, und zum Beispiel Autos online an-, ab- oder ummelden, ohne zum Amt gehen zu müssen.

Mit dem Dokument dürfen Sie auch, zusammen mit Ihrem gültigen Pass, in andere Schengen-Staaten ein- und ausreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen dort ohne weitere Erlaubnis aufhalten. Sie können mit dem Dokument allerdings nicht in andere Schengen-Staaten umziehen oder dort arbeiten. Die vollständige Mobilität innerhalb der Europäischen Union ist mit dem Austrittsabkommen also nicht gegeben (mehr dazu).

Im Dokument steht eine Passnummer, der Pass läuft aber ab, bevor das Dokument ungültig wird. Muss ich ein neues Dokument beantragen?

Nein, das müssen Sie nicht. Den Kontrollbehörden ist bekannt, dass sich die im Dokument eingetragene Passnummer auf einen bereits abgelaufenen Pass beziehen kann, der gültig war, als das Dokument ausgestellt worden ist.

Ich ziehe um. Benötige ich eine neue Karte?

Nein, Sie benötigen keine neue Karte. Ihre alte Anschrift wird mit einem Aufkleber überklebt, auf dem die neue Anschrift steht. Ummelden können Sie sich bei der Meldebehörde. Sie brauchen hierfür keinen gesonderten Termin bei der Ausländerbehörde.

Was ist, wenn die Karte abläuft?

Beantragen Sie bitte rechtzeitig eine neue Karte. In aller Regel werden Sie hierfür nur Ihre alte Karte und Ihren aktuell gültigen Pass im Original benötigen. Nur in begründeten Einzelfällen wird verlangt werden, dass Sie belegen, dass Ihr Aufenthaltsrecht weiterbesteht.

Das neue Aufenthaltsdokument in Kartenform ist noch nicht fertig. Ich benötige aber eine vorläufige Bescheinigung meines Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen.

Hierzu kann Ihnen die Ausländerbehörde auf Antrag eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausstellen. Dieses kostenpflichtige vorläufige Dokument enthält einen Vermerk, aus dem hervorgeht, dass Sie erwerbstätig sein dürfen. Auch mit diesem Dokument können Sie in Verbindung mit Ihrem gültigen Pass in andere Schengen-Staaten reisen.

Aufenthaltsrecht

Kann ich auch nach dem 31. Dezember 2020 ein Recht auf Daueraufenthalt erhalten?

Ja, das geht. Sie müssen - mit Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten, in Ausnahmefällen bis zu zwölf Monaten - fünf Jahre lang in Deutschland gelebt haben. Zeiten vor und nach dem 31. Dezember 2020 werden dabei zusammengerechnet. Das Recht haben Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen automatisch, ohne dass eine Behörde aktiv werden muss. Wenn Sie möchten, kann es Ihnen auch auf einem Aufenthaltsdokument bescheinigt werden.

Wann verliere ich mein Aufenthaltsrecht?

Hauptsächlich können Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren, wenn Sie sich zu lange außerhalb Deutschlands aufhalten:

  • Wenn oder sobald Sie ein Recht auf Daueraufenthalt haben, können Sie sich bis zu fünf Jahre außerhalb Deutschlands aufhalten, ohne Ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren.
  • Ansonsten gilt: Wenn Sie sich länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufhalten (in Ausnahmefällen länger als zwölf Monate), verlieren Sie Ihr Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen. Hier gelten die Regeln zu unschädlichen Abwesenheiten.
  • Vorsicht: Abwesenheitszeiten vor und nach dem 31. Dezember 2020 werden in beiden Fällen zusammengerechnet!

Außerdem ist ein Verlust des Aufenthaltsrechts möglich, wenn Sie die Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllen - etwa, wenn Sie noch kein Recht auf Daueraufenthalt haben, Ihre Arbeit verlieren, innerhalb von sechs Monaten keine neue Beschäftigung gefunden haben, keine begründete Aussicht auf einen Arbeitsplatz in Deutschland besteht und Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Des Weiteren sind Aufenthaltsbeendigungen wegen der Begehung von Straftaten möglich.

Haben Sie das Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen verloren, können Sie es nicht wiedererlangen.

Muss ich mein Aufenthaltsrecht regelmäßig erneuern?

Sie müssen Ihr Aufenthaltsrecht nicht erneuern. Ihr Aufenthaltsdokument verliert nach einer bestimmten Zeit jedoch seine Gültigkeit und muss erneuert werden.

Grundsätzlich haben die Ausländerbehörden in besonderen Fällen das Recht, eine Überprüfung der Aufenthaltsrechte durchzuführen.

Ich habe zwei Staatsangehörigkeiten. Muss ich von jedem dieser Staaten einen Pass beantragen, und welchen kann ich für die Einreise und Ausreise verwenden?

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Sie bei einer Einreise nach Deutschland oder bei der Ausreise aus Deutschland einen deutschen Pass oder Personalausweis mitführen und bei einer Kontrolle vorzeigen. Besitzen Sie auch einen anderen Pass, müssen Sie dennoch den deutschen Pass oder Personalausweis verwenden. Wenn Sie Deutscher oder Deutsche sind und keinen deutschen Pass oder Personalausweis besitzen, müssen Sie ihn vor der Reise beantragen und erhalten haben. Dies geht aus § 1 Absatz 1 des Passgesetzes hervor.

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen besitzen, müssen Sie zur Einreise in die Europäische Union, also auch nach Deutschland, und zur Ausreise einen Pass oder Personalausweis des betreffenden Staates verwenden, auch wenn Sie zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen. Ein Pass des Drittstaates darf dann nicht verwendet werden. Wenn Sie beispielsweise die britische und die französische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Sie zur Einreise nach Deutschland zwingend einen französischen Pass oder Personalausweis benutzen. Wenn Sie den Pass oder Personalausweis des betreffenden Mitgliedstaates oder EWR-Staates nicht besitzen, müssen Sie ihn vor der Reise beschaffen, weil sich Ihre Ausweispflicht auf diesen Pass oder Personalausweis bezieht. Dies geht in Deutschland aus § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und allgemein in der EU aus Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/38/EG hervor.

Diese Regeln sind keine Empfehlungen, sondern zwingendes Recht. Verstöße dagegen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Es ist oft der Fall, dass andere Staaten vergleichbare Regelungen für die Kontrollen an ihren jeweiligen Grenzen treffen. Somit kommt es häufig vor, dass Reisende Pässe mehrerer Länder mit sich führen. Den Grenzkontrollbediensteten ist dies bekannt, so dass Sie keinen Verdacht erregen würden, nur weil Sie mehrere gültige und echte Pässe mit sich führen.

Habe ich weiterhin die Möglichkeit zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union?

Nein, diese Möglichkeit ist mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union endgültig entfallen – es sei denn, Sie erfüllen die Voraussetzungen nach dem Austrittsabkommen in mehreren Staaten, dann können Sie das Recht auch jeweils dort geltend machen. Bitte beachten Sie, dass die Verfahren und Fristen in anderen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Außerdem können Sie selbstverständlich weiterhin die Mobilitätsrechte in Anspruch nehmen, wenn Sie eine zusätzliche Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder EWR-Staates besitzen.

Eine weitere, beschränkte Möglichkeit zur Mobilität innerhalb der EU besteht, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU oder für die Blaue Karte EU erfüllen. Diese für Drittstaatsangehörige vorgesehenen Aufenthaltsrechte können Sie auch dann beantragen, wenn Sie nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind.

Innerhalb der Schengen-Staaten haben Sie mit Ihrem neuen Aufenthaltsdokument in Verbindung mit Ihrem Pass die Möglichkeit, für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu reisen. Sie dürfen damit jedoch nicht in anderen Staaten arbeiten oder dorthin umziehen. Hierfür benötigen Sie die jeweilige Erlaubnis des anderen Staates.

Außerhalb der Schengen-Staaten hat Ihr Aufenthaltsdokument keinen Berechtigungsgehalt. Dies gilt auch für diejenigen EU-Staaten, die nicht Schengen-Staaten sind, also Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern. Irland hat für britische Staatsangehörige besondere Regeln.

Ich bin nach dem Austrittsabkommen berechtigt, mein Pass ist bei der Ein- oder Ausreise aber gestempelt worden. Muss ich nun Nachteile befürchten?

Die Stempelung eines Passes an der Grenze bedeutet nicht, dass damit eine Entscheidung über einen Aufenthaltsstatus getroffen wurde. Der Stempel dokumentiert, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Passes bei der Einreise an dem Ort, der im Stempel angegeben ist, kontrolliert worden ist, ob es sich um eine Einreise oder eine Ausreise gehandelt hat, und welches Verkehrsmittel verwendet wurde.

Die Stempelung führt also weder zu einem Verlust der Rechte aus dem Austrittsabkommen noch in irgendeiner anderen Weise zu einer Änderung der Rechtsstellung. Somit muss ein Einreisestempel auch nicht annulliert werden, sondern kann als reines Souvenir unverändert im Pass verbleiben.

Wenn eine Ausreise mit einem gestempelten Pass nach mehr als 90 Tagen erfolgt, sollte allerdings ein Dokument mitgeführt werden, aus dem sich der aktuelle Aufenthaltsstatus ergibt, zum Beispiel als nach dem Austrittsabkommen berechtigte Person.

Die Stempelung von Pässen unter anderem bei der Ein- oder Ausreise durch deutsche Grenzbehörden ist nach § 56 Absatz 1 Nummer 8 der Aufenthaltsverordnung zu dulden. Auch der Schengener Grenzkodex, der das Abstempeln von Pässen näher regelt, verbietet das Anbringen von Ein- und Ausreisestempeln bei Personen, die Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, nicht in allgemeiner Form.

Ich plane erst jetzt nach Deutschland zu ziehen. Wie ist die Rechtslage in diesen Fällen?

Britische Staatsangehörige, die nicht nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind, werden seit dem 1. Januar 2021 aufenthaltsrechtlich so gestellt, wie Staatsangehörige anderer Drittstaaten. Die aufenthaltsrechtlichen Regelungen sind komplex, Sie sollten sich über die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland genau erkundigen, bevor Sie einen längeren Aufenthalt in Deutschland planen. Die deutschen Auslandsvertretungen können Sie hierzu beraten. Ohne vorherige Erlaubnis werden Sie in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen.

Um Näheres zu den Voraussetzungen und den Verfahren für einen Aufenthalt in Deutschland zu erfahren, können Sie sich in mehreren Sprachen über spezielle Internetseiten informieren, die deutsche Stellen im Internet bereitstellen (auf Deutsch und Englisch).

Für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland benötigen Sie keine privaten Vermittler oder Agenturen. Es gibt kein staatliches Lizenzverfahren für solche Dienstleister und über die Qualität ihrer Dienstleistungen können deutsche staatliche Stellen kein Urteil bilden und keine Auskunft erteilen. Die Kommunikation mit staatlichen Stellen in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten im Namen anderer Personen ist allein den in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und anderen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassenen Stellen erlaubt.